Dürfen Händler Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptieren?

by Simone Geercken  - März 29, 2021

Dürfen Händler Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptieren? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Fachanwalt Lutz Auffenberg.

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag auf BTC-Echo bzw. seinem Blog beschäftigt er sich mit der Frage, ob Händler Bitcoin als Zahlungsmittel akzeptieren dürfen.

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Bitcoin hat in den letzten Monaten vor allem als sehr attraktive Geldanlage von sich Reden gemacht. Mittlerweile investieren nicht nur einige mutige Privatanleger in den Primus des Kryptomarktes, sondern auch zahlreiche institutionelle Investoren. Dazu gehören z.B. Fondsverwalter und Investmentbanken. Auch wenn Bitcoin aktuell als Investmentasset der Stunde wahrgenommen wird, lag der eigentlich intendierte Anwendungsfall von Bitcoin in der Schaffung eines alternativen elektronischen Zahlungsmittels für das Internet. Dieses sollte dezentral betrieben werden und ohne eine zentrale Abwicklungsinstanz auskommen.

Ganz in Vergessenheit geraten ist diese Nutzungsmöglichkeit von Bitcoin nicht. So kündigte etwa Elon Musk unmittelbar nach dem vielbeachteten Investment seiner Firma Tesla über 1,5 Milliarden US-Dollar in Bitcoin an: „Tesla möchte Bitcoin perspektivisch als Zahlungsmittel für den Erwerb von Tesla-Fahrzeugen akzeptieren.“ Aber welche rechtlichen Hürden können sich für Gewerbetreibende eigentlich stellen, wenn sie Bitcoins oder vergleichbare Kryptowährungen als Zahlungsmittel für ihre Waren oder Dienstleistungen akzeptieren möchten?

[img_text_aside style=“2″ image=“https://usercontent.one/wp/www.kryptopreneurin.com/wp-content/uploads/2021/04/Bitcoin-Akzeptanz.jpg“ image_alignment=“left“ headline=“Zahlung%20mit%20Bitcoin%20nur%20bei%20Einverst%C3%A4ndnis%20von%20H%C3%A4ndler%20und%20Kunde“ alignment=“left“]In privatrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass Bitcoin in Deutschland kein staatlich anerkanntes gesetzliches Zahlungsmittel ist. Solche sind nach dem Bundesbankgesetz ausschließlich auf Euro lautende Münzen und Banknoten. Nur diese dürfen zur Begleichung von Geldschulden aufgrund gesetzlicher Anordnung stets eingesetzt werden.

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Die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin ist dennoch privatrechtlich zulässig und möglich. Voraussetzung ist, dass sich beide Parteien eines Handelsgeschäfts darüber verständigen, dass die Bitcoin-Zahlung eine schuldbefreiende Wirkung haben soll. Ein Kunde hat keine Möglichkeit, von sich aus von einem Händler eine Akzeptanz von Bitcoin statt Euro zu fordern. Zivilrechtlich ist daher erste Voraussetzung für die wirksame Bezahlung in Bitcoin, dass sich Händler und Kunde über den Tausch Ware gegen Bitcoin vertraglich wirksam einigen.

Akzeptanz von Bitcoin als Zahlungsmittel grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig

Händler, die ihren Kunden die Möglichkeit der Bezahlung angebotener Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin anbieten, benötigen dafür grundsätzlich keine vorherige Erlaubnis der BaFin. Die reine Akzeptanz von Bitcoins als Bezahlmittel ist erlaubnisfrei möglich, weil hierdurch für sich genommen keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin kann im Einzelfall aber mit der Akzeptanz von Bitcoins als Zahlungsmittel auch die Erbringung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten verbunden sein, wenn der Händler neben der bloßen Entgegennahme von Bitcoins vom Kunden weitere Aktivitäten erbringt, die ihrerseits als Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz qualifizieren können.

Nachgelagerte Handelsaktivitäten als erlaubnispflichtiger Eigenhandel

Soweit Bitcoins durch Anbieter von Waren oder Dienstleistungen als Zahlungsmittel akzeptiert werden, wird sich regelmäßig die Frage nach der anschließenden wirtschaftlichen Verwertung eingenommener Bitcoins stellen. In den meisten Fällen werden die Beschäftigten des Händlers selbst in Euro statt in Bitcoin bezahlt werden wollen. Auch Mieten und sonstige betriebliche Ausgaben werden zumeist ausschließlich in Euro zahlbar sein. Für Steuerzahlungen an das Finanzamt gilt dies in jedem Fall. Bestände in Bitcoin werden deshalb durch Gewerbetreibende über regelmäßige Abverkäufe gegen Euro getauscht werden müssen. Diese Tätigkeit kann unter Umständen bei Hinzutreten weiterer Umstände als erlaubnispflichtiger Eigenhandel einzuordnen sein. Eine Erlaubnispflicht wird jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn der Umfang der Handelsaktivitäten mit Bitcoin ein erhebliches Volumen und eine sehr regelmäßige Frequenz annimmt. Durch sorgfältige Planung erforderlicher nachgelagerter Handelsaktivitäten wird sich daher eine Erlaubnispflicht in den allermeisten Fällen vermeiden lassen.

Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, LL.M. (London)

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Simone Geercken

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